Arbeitsmedizin - Gesundheit geht uns alle an !
Gesund im Arbeitsleben. Bis zur Rente. Und darüber hinaus!
Die Arbeitsmedizin ist wesentlicher Bestandteil unseres präventiven Gesundheitssystems im Arbeitsleben.
Schädliche Einflüsse und Unfallrisiken die im Arbeitsleben auftreten können, sollen frühzeitig erkannt, evaluiert und verhindert werden, sodass die Gesundheit lange erhalten wird bzw. Erkrankungen erst gar nicht entstehen.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels und teils massiver Arbeitsverdichtung können durch gesundes und leistungsfähiges Personal Ressourcen und Kosten eingespart und somit Gewinne maximiert werden.
Nachfolgend finden Sie verschiedenste Informationen und Gesetzestexte zu spezifischen arbeitsmedizinischen Themen.
!!! Diese Texte erheben keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit, ebenfalls stellen diese keine rechtliche Beratung dar und sind ausschließlich nach subjektiven Maßstäben aufgelistet. Sie bedürfen einer eigenständigen Evaluation und Prüfung mit den jeweiligen aktuell gültigen Originaltexten mit evtl. juristischer Beratung !!!
Arbeitssicherheitsgesetz ASiG (1973)
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 11 Arbeitsschutzausschuß (ASA)
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG (1996)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
...
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen ("Gefährdungsbeurteilung")
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die BEurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
...
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
...
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
...
DGUV-Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
§ ...
(1) ...
...
DGUV-Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ ...
(1) ...
...
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV (2019)
1.1 Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten.
2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen.
Es gilt das STOP-Prinzip: An erster Stelle steht die Substitution einer Gefährdung, danach folgt die Vermeidung bzw. Verringerung
durch Technik und Organisation, gefolgt von Persönlicher Schutzausrüstung begleitet von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und
Eignungsuntersuchungen.
Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorgen:
§ 2 (2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
§ 4 (1) ... Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
§ 4 (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
§ 2 (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
§ 5 (1) ... Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.
§ 5 (3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten ... nach Beendigung bestimmter Tätig,eiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten
Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses
überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger ... sofern der oder
die Beschäftigte eingewilligt hat.
§ 2 (4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen
werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
... Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind.
[Vermerk: Die Arbeitsmedizinischen Regeln AMR werden im Verlauf noch dargestellt]
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach §7 zu beauftragen.
... Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der
arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu
ermöglichen.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. ... soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin
stattfinden. ... nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen
dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies ...
(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen ... Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der
betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen ...
§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin
(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und
die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung ... muss er oder sie sich die
notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. ... Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des oder der
Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
(2) ... Biomonitoring darf nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen
Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
(3) ...
(4) ... Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. ... dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt
oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für
erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.
[Vermerk: Einwilligung ist im Vornhinein nötig vs. Genehmigung im Nachhinein]
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
(1) ... muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für
bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er
oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
(2) ...
§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 [Vermerk: Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend und Schutzmaßnahmen vorgeschlagen] hat der Arbeitgeber
die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der
Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag
die zuständige Behörde.
§ 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin
...
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
...
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) - siehe auch o.g. ArbMedVV § 9 - ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Misterialblatt (GMBI) bekannt gemacht.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. (Vgl. auch o.g. ArbMedVV § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Absatz 1)
AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
3. Festlegung der Frist
(1) Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.
(2) Die zweite Vorsorge muss a) bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen
(nach Gefährdungsbeurteilung "H334" oder "H317" im Sinne der CLP-Verordnung) bzw. sensibilisierend oder toxisch
wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit spätestens sechs Monate,
b) bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen
und Infektionsgefährdungen spätestens 24 Monate,
c) bei allen nicht in Buchstabe a oder b genannten Vorsorgeanlässen spätestens zwölf Monate
nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden.
(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw.
angeboten werden.
(4) Die in Absatz 1-3 festgelegten Fristen sind Maximalfristen ... Zulässig sind allein kürzere Fristen.
...
(8) Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder
Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge).
(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der
Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist.
...
AMR 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse
3. Inhalte der Information
(1) Für eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin Zugang zu folgenden Informationen bekommen:
- Anlass nach ArbMedVV
- Vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit);
- Arbeitsorte
- Arbeitszeiten (beispielsweise Schichtsystem, Wochenendarbeit);
- Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten
(2) Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss der Arzt oder die Ärztin darüber hinaus Informationen bekommen zu:
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Hitze, Zugluft, Lärm);
- Physischen Belastungen (bspw. Heben, Tragen, Zwangshaltung);
- Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge;
- Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nichtionisierende und ionisierende Strahlen
- Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (z.B. Feststoffe, Stäube, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Aerosole, sofern diese eingesetzt werden, oder beim
Arbeitsprozess entstehen);
- Psychischen Belastungen;
- Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Gefahrstoffe oder Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe;
- Messprotokollen oder dem Kataster;
- Technischen Arbeitsschutzmaßnahmen;
- Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen;
- Persönlichen Schutzmaßnahmen (bspw. zur Art der persönlichen Schutzausrüstung);
- Bisheriger arbeitsmedizinischer Vorsorge (Auszug aus Vorsorgekartei);
- Arbeitsplatzbegehungen (Datum, Ergebnis, Maßnahmen);
- Unterweisungen (Datum, Thema).
4. Beispieltabelle
Mitarbeiter:in:
Firmenzugehörigkeit seit
Vorsorgeanlass
Arbeitsorte
Arbeitszeiten
Arbeitstätigkeiten
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, nicht-ionisierende und ionisierende Strahlen
Gefährdungen durch Arbeitsstoffe
Physische Belastungen
Psychische Belastungen
Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrstoffe
Messprotokolle
(Substitution manuell ergänzt)
Technische Arbeitsschutzmaßnahmen
Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen
Persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen
Jährliche Unterweisungen
Vorsorgekartei
Letzte Arbeitsplatzbegehung
Ergriffene Maßnahmen
...
AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
2. Gefährdungsbeurteilung: Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes und Erkenntnisse aus der
arbeitsmedizinischen Vorsorge
3. Arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung
4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
AMR 3.3 Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten
Gefährdungen
...
AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
...
AMR 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen
...
AMR 6.2 Biomonitoring
...
AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung
...
AMR 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV
...
AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
...
AMR 6.6 Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge
nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen
...
AMR 6.7 Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen
und Trennen von Metallen
...
AMR 11.1 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen
Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
...
AMR 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
...
AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
...
AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag
...
AMR 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
...
AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen
...
AMR 14.3 Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
...
Nähere Informationen entnehmen Sie (verantwortlich hierfür sind die entsprechenden Webseiten): https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/AMR/AMR
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Anhang 1 Berufskrankheiten-Liste
Schematik der Berufskrankheiten-Liste:
1. Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11.. Metalle und Metalloide
12.. Erstickungsgase
13.. Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
2. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21.. Mechanische Einwirkungen
22.. Druckluft
23.. Lärm
24.. Strahlen
3. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101
3102
3103
3104
4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippfells und Bauchfells und der Eierstöcke
41.. Erkrankungen durch anorganische Stäube
42.. Erkrankungen durch organische Stäube
43.. Obstruktive Atemwegserkrankungen
5. Hauterkrankungen
5101
5102
5103 Plattenepithelcarcinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
6. Krankheiten sonstiger Ursache
6101 Augenzittern der Bergleute
Gesetzliche Grundlagen der Arbeitsmedizin
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Beteiligung an Primärprävention, allgemeine Angebots- und Anlassuntersuchungen, Wiedereingliederung
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 5 und 11 Gefährdungsbeurteilung, Angebots- und Wunschuntersuchungen
Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV) Beteiligung an Gefährdungsbeurteilung, Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, Wunschuntersuchungen,
Angebotsuntersuchungen bei Exposition unterhalb der Grenzwerte, Pflichtuntersuchungen bei Exposition oberhalb
der Grenzwerte (nur in begründeten Ausnahmefällen), Angebotsuntersuchungen der Augen und Prüfung auf
spezielle Sehhilfen, Pflichtuntersuchung wegen gesundheitlicher Unbedenklichkeit, Arbeiten unter Druckluft,
Angebots- und Pflichtuntersuchungen bei Arbeit in extremer Hitze oder Kälte, beim Tragen von Atemschutzgeräten,
bei Tätigkeiten in Sub-/Tropen etc.
Lastenhandhabungsverordnung §3 Angebotsuntersuchung bei der manuellen Handhabung von Lasten
Arbeitszeitgesetz §6 Angebotsuntersuchungen bei regelmäßiger Nachtarbeit
Jugendarbeitsschutzgesetz Schutz der Jugendlichen bei der Arbeit
SGB IX § 84 Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Röntgenverordnung § 37-41 Pflichtuntersuchung bei Arbeit im Kontrollbereich
Strahlenschutzverordnung §§60-64 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge bei Unfallereignissen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Betreuung und Einsatzzeiten im Betrieb
Oben genannte Links wurden am 12.12.2023 verlinkt. Auf Korrektheit, Aktualität und etwaige Unstimmigkeiten wird keine Gewähr übernommen, jeder Nutzer muss sich selbst über Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und ggf. alternative Quellen vergewissern.
Die Arbeitsmedizin untergliedert sich in eine Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.
Die Grundbetreuung ist in neun Aufgabenfelder unterteilt:
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
5. Untersuchung nach Ereignissen
6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
9. Selbstorganisation
Die betriebsspezifische Betreuung umfasst betriebliche Besonderheiten bzgl. spezifischer Gefährdungen:
1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung:
1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation:
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder):
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (1 Aufgabenfeld): Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Nach dem STOP-Prinzip soll die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen gegen eine Gefährdung am Arbeitsplatz bzw. beim Umgang mit Gefahrstoffen beachtet werden:
S – Substitution (Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger oder nicht gefährliche Stoffe ersetzt werden können)
T – Technische Schutzmaßnahmen (z.B. geschlossene Systeme, technische Lüftung, Absaugung)
O – Organisatorische Maßnahmen (z.B. Wartungspläne, Begehungen, Unterweisungen, Arbeitsplatzrotation)
P – Persönliche Maßnahmen (z.B. Schutzkleidung, Gehörschutz, Atemschutz, etc.
Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen (ehem. G1-G46)
G Gefährdungsfaktor Grundlage Vorsorge Diagnostik Beratung Nachuntersuchungs-Intervall Mögliche Erkrankung
1.1 Silikogener Staub Pflicht: Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Angebot: Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Wunsch: Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
1.2 Asbestfaserhaltiger Staub Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre Pleuramesotheliom
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
1.3 Künstlich mineralischer Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Staub der Kat. 1 oder 2 Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
1.4 Allgemeiner Staub Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
2. Blei /-Verbindungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Biomonitoring
3. Bleialkyle Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
4. Gefahrstoffe, die Hautkrebs Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
oder tumoröse Hautver- Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
änderungen hervorrufen Urinuntersuchung
ggf. Biomonitoring
5. Glykoldinitrat/Glycerinnitrat Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Langzeit-Blutdruckmessung
Schellong-Test
Belastungs-EKG
6. Schwefelkohlenstoff Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Belastungs-EKG
7. Kohlenmonoxid Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Lungenfunktion
Belastungs-EKG
8. Benzol Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
9. Quecksilber/-verbindungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Urinuntersuchung
ggf. Biomonitoring
10. Methanol Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Sehtest
11. Schwefelwasserstoff Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Ruhe-EKG
12. Phosphor (weiß) Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
13. Tetrachlormethan Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Ruhe-EKG
14. Trichlorethen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Ruhe-EKG
15. Chrom-IV-Verbindungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
Röntgen Nasennebenhöhle
16. Arsen/-verbindungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
17. Tetrachlorethen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Ruhe-EKG
18. Tetrachlorethan / Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Perchlorethan Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Ruhe-EKG
19. Dimethylformamid Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
20. Lärm ArbMedVV P: LEx,8h = ≥85dB(A) / LpC,peak = ≥137dB(C) Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
A: LEx,8h = ≥80dB(A) / LpC,peak = ≥135dB(C) Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
W: Hörtest
21. Kälte Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Urinuntersuchung
22. Säureschäden der Zähne Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
23. Obstruktive Atemwegs- Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Erkrankungen Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
ggf. Röntgen-Thorax
24. Hauterkrankungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
(Ausnahme Hautkrebs) Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
25. Fahr-, Steuer- und Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Überwachungstätigkeiten Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
ggf. Blutentnahme
Hörtest
Sehtest
ggf. Perimetrie
26. Atemschutzgeräte Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Lungenfunktion
ggf. Röntgen-Thorax
ggf. Ruhe-EKG oder Belastungs-EKG
Hörtest
Sehtest
ggf. Perimetrie ?!?!?
27. Isocyanate Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
28. Monochlormethan (Chlor- Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
(methan, Methylchlorid) Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Ruhe-EKG
29. Xylol, Toluol Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Biomonitoring
30. Hitze Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Belastungs-EKG
ggf. Röntgen-Thorax
31. Überdruck Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
ggf. Röntgen-Thorax
Belastungs-EKG
Hörtest
Sehtest
ggf. Perimetrie ?!?!?
32. Cadmium/-verbindungen Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Lungenfunktion
ggf. Röntgen-Thorax
33. Aromatische Nitro- und Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Aminoverbindungen Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
34. Fluor und seine an- Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
organische Verbindungen Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Lungenfunktion
ggf. Röntgen-Thorax
35. Arbeitsaufenthalte im Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Ausland unter besond. Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
klimatischen und gesund- Blutentnahme Impf- und Reiseberatung
heitlichen Bedingungen
36. Vinylchlorid Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
Sonographie Abdomen
37. Bildschirmarbeit Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Sehtest
ggf. Perimetrie ?!?!?
38. Nickelstäube Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
Röntgen Nasennebenhöhle
39. Schweißrauche Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
ggf. Biomonitoring
Lungenfunktion
Röntgen-Thorax
40. Krebserzeugende und Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Erbgutverändernde Stoffe Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Röntgen-Thorax
ggf. Sonographie Abdomen
41. Absturzgefahren Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Ruhe-EKG oder Belastungs-EKG
Hörtest
Sehtest
Perimetrie
42. Infektionsgefahren Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
43. Biotechnologie Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
44. Hartholzstäube Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Nasenendoskopie
45. Styrol Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
Blutentnahme
ggf. Biomonitoring
Lungenfunktion
46. Belastungen Muskel- Anamnese Gefahrenaspekt 3 Jahre
und Skelettapparat Körperliche Untersuchung Vermeidungsstrategie
einschl. Vibrationen Arbeitsergonometrie
Grundbetreuung
Arbeitsplatzgestaltung, Gefährdungsbeurteilung, Analyse von Unfällen und Berufskrankheiten
Vorsorgeuntersuchungen
Angebots- und Pflichtuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Eignungsuntersuchungen
Tauglichkeitsuntersuchungen
u.a. Einstellungsuntersuchungen, Taucher- und Flugtauglichkeit, Untersuchungen zur Erkennung und Vermeidung psychischer Belastungen, etc.
Verkehrsmedizinische Untersuchungen
Erstantrag und Verlängerung für LKW (Klasse C, C1, CE, C1E), Bus (Klasse D, D1, DE, D1E), Taxi, Mietwagen, Krankentransporte und Bootsführerschein
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