Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Was soll geschehen und wer entscheidet, wenn ich, meine Eltern oder Oma und Opa nicht mehr entscheiden können?

Um sicherzustellen, dass der Wille des/der Patienten:in auch umgesetzt wird, wenn er/sie selbst nicht mehr in der Lage ist zu entscheiden bzw. zu kommunizieren, ist es auf jeden Fall sinnvoll eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen, solange eine Geschäftsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit gegeben ist.

In der Patientenverfügung werden die Wünsche schriftlich fixiert, die bspw. im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes und einer medizinischen Versorgung auftreten können. Wichtige Themen sind u.a. Wunsch einer Wiederbelebung, intensivstationären Versorgung mit Intubation, künstlicher Lebenserhaltung oder invasiven bzw. nicht-invasiven Diagnostika und Therapie wie bspw. Endoskopien, Operationen, Hämodialyse, etc.

In der Vorsorgevollmacht werden nahegelegene Personen des Vertrauens, z.B. Tochter, Sohn oder Freunde als Bevollmächtigte genannt, die im Falle fehlender Aufklärungs- und Entscheidungsfähigkeit, sei es bspw. durch fortgeschrittene Demenz, Bewusstlosigkeit oder sonstige Situationen stellvertretend und im Sinne der Vollmacht-gebenden Person entscheiden sollen.

Im Internet finden sich zahlreiche kostenlose Vorlagen für eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Es ist darauf zu achten, dass der/die Vollmachtgebende bei Ausstellung der Urkunde noch voll geschäftsfähig ist. Ggf. kann die Urkunde auch durch eine/n Notar:in öffentlich beglaubigt werden, um der Wirksamkeit Nachdruck zu geben. Der/die Bevollmächtigte sollte zumindest ein Original in Händen halten, damit bei Bedarf rasch eine entsprechende Legitimation durchgeführt werden kann.

Akut notwendige Massnahmen zur Lebenserhaltung, wenn nicht allgemein bekannt, dass diese nicht gewünscht sind, z.B. abgelehnte Wiederbelebung bei hochbetagter Patient:in, benötigen im Allgemeinen keine spezifische Einverständnis zur Durchführung.

Sollte jedoch bspw. in der Klinik eine geplante medizinische Massnahme, z.B. Magen- oder Darmspiegelung, nicht akut notfallmäßig durchgeführt werden, kommt es immer wieder vor, dass diese aufgrund einer fehlenden aufklärungs- und einverständisfähigen Person nicht durchgeführt werden können. Wenn dann keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss zuerst nach Rücksprache mit den Angehörigen der massgebliche Wille des/der Patient:in eruiert und ggf. ein/eine Betreuer:in als gesetzliche Vertretung für den/die Patient:in berufen werden.

Aus diesem Grunde empfielt es sich auf jedenfall frühzeitig eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Die hier aufgelisteten Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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